Für viele Musikschulen, Volkshochschulen sowie Tanz und Kunstschulen ist Paragraf 127 SGB IV ein wichtiges Zeitfenster. Die Vorschrift kann bei bestimmten bereits bestehenden selbständigen Lehrtätigkeiten vorübergehend von Versicherungspflicht und Beitragspflicht befreien. Sie beantwortet aber nicht die grundsätzliche Frage, ob ein Lehrauftrag nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung selbständig oder abhängig beschäftigt ist.
Verwaltungen sollten deshalb zwei Aufgaben sauber trennen: Zunächst ist festzustellen, welche Honorarlehrkräfte die gesetzlichen Voraussetzungen der Übergangsregelung erfüllen. Parallel braucht jeder dieser Fälle eine nachvollziehbare Entscheidung für die Zeit ab 2027. Die rechtliche Einordnung der Statusfragen, die auch das Herrenberg Urteil zu Honorarlehrkräften geprägt hat, bleibt dabei einzelfallbezogen. Hinweise zur Einordnung wurden für diesen Beitrag durch das Autorenteam des Magazins auf die Verwaltungsarbeit von Bildungsträgern zugeschnitten.
§ 127 SGB IV gilt nur für einen eng begrenzten Personenkreis
Die Übergangsregelung in Paragraf 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, SGB IV, ist keine pauschale Regel für alle Honorarkräfte. Sie knüpft an eine Lehrtätigkeit an, die vor dem 1. Juli 2023 aufgenommen wurde. Maßgeblich ist also der tatsächliche Beginn gerade dieser Tätigkeit, nicht allein das Datum einer später erneuerten Vereinbarung oder einer Rechnung.
Hinzu kommt, dass beide Vertragsparteien bei Aufnahme der Tätigkeit übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sein müssen. Gemeint sind der Träger und die Lehrkraft. Eine später erklärte gemeinsame Auffassung ersetzt die Voraussetzungen bei Tätigkeitsbeginn nicht ohne Weiteres. Die Verwaltung sollte daher vorhandene Unterlagen aus dieser Zeit sichern und Widersprüche nicht durch formelhafte Nachträge überdecken.
Die Zustimmung der Lehrkraft ist zwingend
Die Lehrkraft muss der Anwendung von Paragraf 127 SGB IV zustimmen. Ohne diese Zustimmung greift die Befreiungswirkung nicht. Der Träger sollte die Erklärung schriftlich, eindeutig und bezogen auf die konkrete Lehrtätigkeit einholen und zur Auftragsakte nehmen.
Eine Zustimmung ist kein Verzicht auf arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Ansprüche. Sie macht aus einer tatsächlich abhängigen Beschäftigung auch keine selbständige Tätigkeit. Sie ist ausschließlich eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die befristete Übergangsregelung.
Prüffrage für die erste Sichtung
- Wurde die betreffende Lehrtätigkeit nachweisbar vor dem 1. Juli 2023 aufgenommen?
- Gingen Lehrkraft und Träger bei Beginn übereinstimmend von Selbständigkeit aus?
- Liegt eine dokumentierte Zustimmung der Lehrkraft zur Anwendung von Paragraf 127 SGB IV vor?
- Lässt sich die Tätigkeit von später hinzugekommenen oder wesentlich veränderten Aufträgen abgrenzen?
Erst wenn diese Fragen für den konkreten Auftrag belastbar beantwortet werden können, ist die Übergangsregelung als Prüfpfad eröffnet. Bei Zweifeln ist eine individuelle rechtliche Bewertung sinnvoller als eine Zuordnung allein nach Berufsbezeichnung, etwa Musiklehrkraft, Dozentin oder Kursleitung.
Die Befreiungswirkung endet mit dem 31. Dezember 2026
Paragraf 127 SGB IV gilt befristet. Die Befreiungswirkung endet gesetzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 kann sich ein Träger für diese Lehrtätigkeit nicht mehr auf die Übergangsregelung stützen.
Das Ende tritt nicht erst nach einer Aufforderung durch einen Sozialversicherungsträger ein. Es hängt auch nicht davon ab, ob eine Betriebsprüfung bereits stattgefunden hat. Deshalb sollte die Vorbereitung nicht bis zum Jahreswechsel warten, insbesondere wenn Vertragsänderungen, Gremienbeschlüsse, Haushaltsplanung oder Personalgewinnung erforderlich sind.
Ein Terminplan verhindert Sammelentscheidungen
Für jeden betroffenen Auftrag sollte ein Prüfdatum deutlich vor dem gesetzlichen Ende festgelegt werden. Bis dahin müssen Unterlagen vollständig sein, die tatsächliche Durchführung des Unterrichts erfasst und ein künftiger Organisationsweg entschieden sein. Fälle mit unklarer Vertragsgeschichte oder wechselnden Unterrichtsformaten gehören früh nach vorn.
Die Befristung betrifft die sozialversicherungsrechtliche Übergangsregelung. Sie ändert nicht die Pflicht, die Künstlersozialabgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen und gegebenenfalls zu melden. Bei künstlerischen oder publizistischen selbständigen Leistungen können hierfür eigene Voraussetzungen gelten, die von Paragraf 127 SGB IV unabhängig sind.
Die Regelung entscheidet nicht dauerhaft über den Erwerbsstatus
Die Übergangsregelung schafft für ihren zeitlichen Anwendungsbereich eine Ausnahme von Versicherungspflicht und Beitragspflicht. Sie ersetzt keine dauerhafte Statusfeststellung und stellt nicht allgemein fest, dass eine Lehrkraft selbständig tätig ist. Der Erwerbsstatus beurteilt sich weiterhin nach den tatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Auftrags.
Wesentlich können unter anderem die Einbindung in Unterrichtsorganisation und Weisungsstrukturen, die Freiheit bei Ort, Zeit und Inhalt, eigene unternehmerische Chancen sowie das Auftreten am Markt sein. Kein einzelnes Merkmal entscheidet stets allein. Die Gewichtung kann je nach Unterrichtsmodell und Einzelfall unterschiedlich ausfallen.
Vertrag und gelebte Praxis müssen zusammenpassen
Ein Honorarvertrag ist wichtig, aber nicht ausreichend. Wenn die praktische Durchführung dauerhaft anders aussieht als vereinbart, wird die tatsächliche Ausgestaltung bei einer Prüfung erheblich. Verwaltungen sollten deshalb nicht nur Vertragsmuster vergleichen, sondern Unterrichtsplanung, Vertretungsregeln, Raumorganisation, Abrechnung und Kommunikation mit den Lehrkräften nachvollziehbar festhalten.
Das gilt besonders für Musikschulen, deren Unterrichtsangebote häufig eng koordiniert sind. Kommunale oder vereinsgetragene Strukturen können zusätzliche Vorgaben mit sich bringen. Daraus folgt jedoch keine einheitliche Bewertung für alle Bundesländer oder Trägerformen, sondern die Notwendigkeit einer konkreten Prüfung.
Eine geordnete Dokumentation erleichtert sowohl die interne Entscheidung als auch spätere Nachfragen. Welche Unterlagen in eine vollständige Akte gehören, erläutert der Beitrag Lehrauftragsakte: Dokumente und Aufbewahrungspflichten.
Neue Aufträge nach dem Stichtag fallen nicht unter § 127 SGB IV
Lehrtätigkeiten, die am oder nach dem 1. Juli 2023 aufgenommen wurden, erfüllen die zeitliche Voraussetzung des Paragrafen 127 SGB IV nicht. Für sie besteht keine Befreiungswirkung nach dieser Übergangsregelung. Das betrifft auch Fälle, die inhaltlich einer älteren Tätigkeit ähnlich sind, aber als neuer Auftrag begonnen haben.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Unterbrechungen, Wechsel der Vertragspartei, neue Unterrichtsformate und Erweiterungen des Auftrags. Ob eine Änderung noch dieselbe vor dem Stichtag aufgenommene Tätigkeit betrifft oder eine neue Tätigkeit begründet, lässt sich nicht verlässlich durch eine Bezeichnung im Vertrag entscheiden. Die konkreten Umstände und der zeitliche Ablauf müssen dokumentiert werden.
Keine Vermischung in der Verwaltung
Eine Lehrkraft kann zugleich unterschiedliche Tätigkeiten für denselben Träger ausüben. Dann darf die Übergangsregelung nicht automatisch auf alle Honorarpositionen übertragen werden. Sinnvoll ist eine auftragsbezogene Betrachtung: Welcher Unterricht begann wann, auf welcher Vertragsgrundlage und unter welchen organisatorischen Bedingungen?
Auch eine Vertragsverlängerung ist nicht zwingend ein neuer Auftrag, sie kann es aber je nach Gestaltung sein. Wo die Abgrenzung unklar bleibt, sollte der Träger den Fall nicht vorsorglich als geschützt behandeln. Die fehlende Anwendung von Paragraf 127 SGB IV bedeutet allerdings nicht automatisch Beschäftigung, sondern lediglich, dass die befristete Sonderregel nicht zur Verfügung steht.
Betroffene Fälle werden in einer eigenen Bestandsliste geführt
Eine Bestandsliste schafft Übersicht, ersetzt aber keine Statusprüfung. Sie dient dazu, die wenigen potenziell von Paragraf 127 SGB IV erfassten Fälle von den übrigen Honorarlehrkräften zu unterscheiden, Fristen zu steuern und fehlende Nachweise sichtbar zu machen. Die Liste sollte auf eine geschützte Auftragsakte verweisen, statt sensible Details unnötig zu vervielfältigen.
Mindestangaben für die Steuerung
| Angabe | Zweck |
|---|---|
| Beginn der Lehrtätigkeit | Prüfung des Stichtags vor dem 1. Juli 2023 |
| Zustimmung der Lehrkraft | Nachweis der gesetzlichen Voraussetzung |
| Vertragsfassung und Nachträge | Einordnung des konkreten Auftrags |
| Unterrichtsmodell | Abgleich von Vereinbarung und tatsächlicher Organisation |
| Nächstes Prüfdatum | Rechtzeitige Entscheidung vor dem Ende der Befristung |
| Verantwortliche Stelle | Klare Zuständigkeit für Unterlagen und Folgeentscheidung |
Ergänzend kann die Liste den Stand der Unterlagen ausweisen, etwa vollständig, Rückfrage offen oder Entscheidung ausstehend. Sie sollte aber keine pauschale Kennzeichnung wie „selbständig bestätigt“ enthalten, wenn keine entsprechende belastbare Entscheidung vorliegt. Eine solche Formulierung kann den Eindruck erwecken, die Bestandsliste löse die materielle Statusfrage.
Praktisch bewährt sich eine getrennte Kennzeichnung für die Übergangsregelung, die künftige Organisationsentscheidung und die Künstlersozialabgabe. Für die Abgabepflicht ist die Art der Leistung und die Stellung des Trägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz maßgeblich. Der Beitrag Künstlersozialabgabe für Bildungsträger verständlich erklärt ordnet diese Prüfung gesondert ein.
Vor dem Auslaufen werden Organisationsentscheidungen dokumentiert
Vor Ablauf der Übergangsregelung braucht jeder betroffene Auftrag einen dokumentierten Folgeschritt. Dieser Schritt ist keine Formalie für die Akte, sondern eine Entscheidung über die künftige Durchführung. Der Träger sollte Zuständigkeiten zwischen Leitung, Verwaltung, Personal, gegebenenfalls Rechtsberatung und dem zuständigen Gremium früh festlegen.
Drei getrennte Entscheidungswege
- Beschäftigung prüfen: Wenn die tatsächliche Eingliederung und Weisungsbindung für eine abhängige Beschäftigung sprechen oder künftig gewollt sind, muss die Umsetzung als Beschäftigungsverhältnis rechtzeitig organisiert werden.
- Auftragsgestaltung verändern: Soll eine selbständige Tätigkeit künftig tragfähig ausgestaltet werden, müssen Vertrag und gelebte Praxis zusammenpassen. Änderungen dürfen nicht nur auf dem Papier stehen.
- Statusfeststellung erwägen: Bei fortbestehender Unsicherheit kann eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung ein eigener Entscheidungsweg sein. Ihr Gegenstand, ihre Voraussetzungen und ihre Folgen sollten vor Antragstellung für den konkreten Fall geprüft werden.
Diese Wege schließen sich nicht als bloße Auswahlkästchen aus. Zunächst kann eine Analyse der bestehenden Tätigkeit nötig sein, danach eine Entscheidung über die künftige Organisation. Eine Statusfeststellung ersetzt wiederum nicht die Aufgabe, Abläufe nach ihrer Entscheidung tatsächlich entsprechend umzusetzen.
Dokumentiert werden sollten Anlass, geprüfte Unterlagen, festgestellte organisatorische Merkmale, Entscheidung, Verantwortlichkeit und Umsetzungsdatum. Bei Änderungen des Unterrichtsmodells gehört auch die Kommunikation mit der Lehrkraft in die Akte. So lässt sich später erklären, warum ein Auftrag fortgeführt, verändert oder in ein Beschäftigungsverhältnis überführt wurde.
Jetzt Bestände ordnen und die Zeit bis 2027 nutzen
Die Übergangsregelung für Lehrkräfte nach Paragraf 127 SGB IV gilt nur unter engen Voraussetzungen und endet am 31. Dezember 2026. Der entscheidende Verwaltungsauftrag lautet daher: Betroffene Altaufträge belastbar identifizieren, Zustimmung und Ausgangslage belegen, neue Aufträge davon trennen und für jeden Fall eine dokumentierte Lösung ab 2027 vorbereiten. Die Übergangsregelung darf dabei weder mit einer dauerhaften Statusentscheidung noch mit der Prüfung der Künstlersozialabgabe verwechselt werden.
Für die operative Umsetzung kann Honorarmappe für Lehraufträge, Honorarabrechnungen und Künstlersozialkasse Meldungen in einer prüfbaren Akte den Ablauf bündeln. Wenn Sie eine Vorführung wünschen oder frühen Zugang erhalten möchten, nutzen Sie das Kontaktformular auf der Kontaktseite. Bereiten Sie dafür am besten vorab Ihre Bestandsliste und die offenen Entscheidungsfälle vor.


