Das sogenannte Herrenberg Urteil hat die Statusfrage bei Honorarlehrkräften nicht durch eine neue Sonderregel für Musikschulen entschieden. Es hat vielmehr deutlich gemacht, wie die bekannten Maßstäbe des Sozialversicherungsrechts anzuwenden sind: Ausschlaggebend ist die tatsächlich gelebte Tätigkeit. Ein Vertrag mit der Überschrift „freier Lehrauftrag“ schützt deshalb nicht davor, dass eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.
Für Verwaltungen ist das vor allem eine Organisationsaufgabe. Sie müssen nicht nur einzelne Vertragsklauseln lesen, sondern Unterrichtsvergabe, Kommunikation, Vertretungen, Abrechnung und die praktischen Freiräume jeder Lehrkraft nachvollziehbar prüfen. Dieser Beitrag wurde von unserem Autorenteam für Honorarverwaltung und Bildungsträger erstellt und ordnet die Prüfpunkte für Musikschulen, Volkshochschulen sowie Tanz und Kunstschulen ein.
Das Bundessozialgericht bewertet die gelebte Tätigkeit
Das Bundessozialgericht entschied am 28. Juni 2022 im Verfahren B 12 R 3/20 R über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Musikschullehrerin. Die Entscheidung ist als Herrenberg Urteil bekannt, weil die betroffene Musikschule in Herrenberg ansässig war. Das Gericht stellte nicht etwa fest, dass Musikschullehrkräfte generell beschäftigt oder generell selbständig sind. Es beurteilte den konkreten Fall anhand seiner tatsächlichen Umstände.
Im entschiedenen Sachverhalt überwogen die Merkmale einer Beschäftigung. Die Lehrerin war in die von der Musikschule organisierte Unterrichtsstruktur eingebunden. Besonders bedeutsam war, dass die Schule Unterrichtsorte und Unterrichtszeiten vorgab, Schülerinnen und Schüler zuteilte und die Lehrkraft in ein laufendes Angebot der Schule eingebunden war.
Die Vertragsüberschrift ist kein Statusmerkmal
Ein Honorarvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein Lehrauftrag kann wichtige Vereinbarungen enthalten. Seine Bezeichnung entscheidet den Status jedoch nicht. Auch eine Klausel, nach der die Lehrkraft selbständig tätig sein soll, ersetzt keine sozialversicherungsrechtliche Würdigung.
Das Bundessozialgericht folgt damit einem allgemeinen Grundsatz: Vereinbarungen sind nur insoweit bedeutsam, wie sie die tatsächliche Zusammenarbeit prägen und rechtlich zulässig umgesetzt werden. Weichen Papier und Alltag voneinander ab, hat der Alltag für die Statusbeurteilung Vorrang. Verwaltung und Leitung sollten daher gerade bei lang laufenden Aufträgen regelmäßig prüfen, ob die dokumentierte und die gelebte Organisation noch übereinstimmen.
Beschäftigung und Selbstständigkeit werden nach § 7 SGB IV abgegrenzt
Paragraf 7 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, SGB IV, definiert Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Anhaltspunkte nennt die Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Diese Merkmale sind Ausgangspunkt, aber keine schematische Checkliste mit einem einzelnen entscheidenden Feld.
Weisungsgebundenheit kann sich auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit beziehen. Bei qualifizierten Lehrkräften kann die fachliche Freiheit im Unterricht groß sein. Daraus folgt aber nicht automatisch Selbstständigkeit. Auch Beschäftigte können ihren Unterricht methodisch und pädagogisch eigenverantwortlich gestalten.
Eingliederung bedeutet, dass die Tätigkeit innerhalb einer fremd organisierten Arbeitsstruktur erbracht wird. Bei einer Musikschule können ein verbindlicher Stundenplan, die Zuteilung von Lernenden, vorgegebene Räume, standardisierte Kommunikationswege und zentrale Verwaltungsabläufe hierfür sprechen. Umgekehrt ist die Nutzung einzelner organisatorischer Hilfen nicht allein ausreichend, um eine Beschäftigung zu begründen.
Es gilt eine Gesamtwürdigung
Die zuständigen Stellen wägen alle erkennbaren Umstände gegeneinander ab. Ein starkes Indiz kann durch andere Umstände relativiert werden, sofern diese im konkreten Auftrag tatsächlich Gewicht haben. Deshalb ist es nicht verlässlich, einzelne Vertragsformulierungen oder nur die Höhe eines Honorars als Lösung der Statusfrage zu behandeln.
Die Bewertung kann bei derselben Lehrkraft zudem für unterschiedliche Tätigkeiten unterschiedlich ausfallen. Wer neben einem fest in den Schulbetrieb eingebundenen Unterrichtsauftrag eigenständig Kurse am Markt anbietet, übt nicht zwangsläufig jede Tätigkeit unter denselben Bedingungen aus. Maßgeblich ist jeweils das konkrete Rechtsverhältnis.
Der Unterrichtsauftrag ist nur ein Teil der Gesamtwürdigung
Ein Auftrag sollte nicht nur Unterrichtsfach, Umfang und Vergütung nennen. Für die Einordnung zählt, wie der Auftrag in der Praxis vorbereitet, durchgeführt und abgerechnet wird. Die Verwaltung sollte die Umstände pro Lehrkraft und, wenn Aufträge wesentlich abweichen, pro Auftragsmodell festhalten.
Prüffragen für die Unterrichtsorganisation
- Wer bestimmt Unterrichtsorte, Räume und konkrete Unterrichtszeiten?
- Wer gewinnt Schülerinnen und Schüler, schließt Vereinbarungen mit ihnen und teilt sie der Lehrkraft zu?
- Kann die Lehrkraft Aufträge, Lernende oder angebotene Termine tatsächlich frei ablehnen?
- Welche Vorgaben bestehen zu Lehrplänen, Veranstaltungen, Unterrichtsdokumentation und Kommunikation mit Eltern?
- Wie werden Ausfälle, Nachholstunden und Vertretungen organisiert?
- Kann die Lehrkraft eine geeignete Vertretung selbst stellen, oder entscheidet allein die Schule darüber?
- Wer legt Preise oder Honorare fest, und wer trägt das Risiko bei Ausfall von Teilnehmenden?
Diese Fragen sind nicht mit einem formalen Ja oder Nein abzuhaken. Entscheidend ist, ob die Antwort den gelebten Ablauf beschreibt und durch Unterlagen gestützt werden kann. Eine Vertretungsklausel etwa hat nur begrenzte Aussagekraft, wenn Vertretungen faktisch nie möglich sind oder vorher umfassend genehmigt werden müssen.
Bei kommunalen und vereinsgetragenen Einrichtungen kommen organisatorische Besonderheiten hinzu. Satzung, Haushaltsvorgaben, Raumbelegung oder Beschlüsse von Gremien können den Handlungsspielraum prägen. Sie ändern aber nicht den Prüfungsmaßstab. Sie können jedoch erklären, weshalb eine Einrichtung bestimmte Abläufe verbindlich organisiert.
Dokumentation trennt Tatsachen und Bewertung
Sinnvoll ist eine Akte, die zuerst Tatsachen festhält und erst danach die eigene Statusbewertung dokumentiert. Notieren Sie beispielsweise, wer Termine vorgeschlagen hat, wie Schülerzuteilungen erfolgten und ob die Lehrkraft eigene Angebote außerhalb der Einrichtung nachweisbar betreibt. Wertungen wie „klar selbständig“ ohne Tatsachengrundlage helfen bei einer späteren Prüfung nicht weiter.
Für Aufbau und Ablage solcher Unterlagen ist der Beitrag Lehrauftragsakte: Dokumente und Aufbewahrungspflichten eine praktische Ergänzung. Wichtig ist dabei, Änderungen nicht nur im Vertrag, sondern auch in Einsatzplanung und laufender Kommunikation nachvollziehbar abzulegen.
Eine selbständige Tätigkeit braucht erkennbares Unternehmerrisiko
Selbstständigkeit zeigt sich regelmäßig in einer eigenen unternehmerischen Stellung. Dazu können ein frei gestaltetes Leistungsangebot, die Möglichkeit zur Preisgestaltung, die Akquise eigener Kundschaft, eigene Betriebsmittel und ein Auftreten am Markt gehören. Keines dieser Merkmale ist für sich allein zwingend. Auch bei Lehrtätigkeiten müssen sie in der Gesamtwürdigung betrachtet werden.
Ein Unternehmerrisiko besteht nicht schon deshalb, weil eine Lehrkraft kein Honorar erhält, wenn Unterricht ausfällt. Zu prüfen ist vielmehr, ob sie ihre Tätigkeit wirtschaftlich eigenständig plant und mit eigenen Chancen sowie Risiken am Markt anbietet. Wer ausschließlich nach einem von der Schule bestimmten Plan unterrichtet und allein pro abgehaltener Stunde vergütet wird, trägt damit nicht automatisch ein unternehmerisches Risiko im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.
Eigene Instrumente, Noten oder ein privater Computer können zur Berufsausübung gehören, ohne eine selbständige Stellung zu belegen. Gewichtiger können eigene, nennenswerte Investitionen, ein eigener Außenauftritt, mehrere frei gewonnene Auftraggeber und die reale Möglichkeit sein, Leistungen und Vergütung selbst zu verhandeln. Auch diese Faktoren sind anhand der konkreten Tätigkeit zu belegen.
Vergütung passend einordnen
Ein höheres Honorar ist kein Freibrief für Selbstständigkeit. Es kann Ausdruck einer eigenständigen Kalkulation sein, kann aber ebenso für eine Tätigkeit gezahlt werden, die organisatorisch in die Schule eingegliedert ist. Dokumentieren Sie deshalb, ob die Lehrkraft Honorarvorschläge unterbreitet, unterschiedliche Leistungen kalkuliert oder lediglich einen einheitlich vorgegebenen Satz akzeptiert.
Die sozialversicherungsrechtliche Statusfrage ist außerdem von der Künstlersozialabgabe zu trennen. Eine Abgabepflicht für Entgelte an selbständige künstlerische oder publizistische Personen beantwortet nicht, ob im jeweiligen Auftragsverhältnis eine Beschäftigung vorliegt. Die Voraussetzungen und Folgen beider Prüfungen sind getrennt festzuhalten.
Die Übergangsregelung ersetzt keine Einzelfallprüfung
Paragraf 127 SGB IV enthält eine befristete Übergangsregelung für bestimmte Lehrtätigkeiten. Sie betrifft Lehrtätigkeiten, die vor dem 1. Juli 2023 aufgenommen wurden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Die Regelung ist nach geltender Fassung bis zum Ende des Jahres 2026 befristet.
Voraussetzung ist insbesondere, dass bei Aufnahme der Tätigkeit übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen wurde und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt. Ob alle Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, muss sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Die Norm erklärt eine Tätigkeit nicht rückwirkend oder dauerhaft zu einer selbständigen Tätigkeit.
Jetzt die Zeit für die Neuordnung nutzen
Die Übergangsregelung verschafft betroffenen Trägern gegebenenfalls Zeit, sie ersetzt aber keine Analyse der Unterrichtsorganisation. Gerade bei fortlaufenden Lehraufträgen sollte die Verwaltung klären, welche Abläufe geändert werden müssten, wenn sie eine selbständige Tätigkeit tatsächlich ausprägen will. Ebenso muss sie prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis der rechtlich passendere Weg ist.
Eine ausführlichere Einordnung der Voraussetzungen und des Endzeitpunkts bietet der Beitrag Übergangsregelung für Lehrkräfte bis Ende 2026. Er sollte zusammen mit den individuellen Vertragsunterlagen und nicht als pauschale Lösung für den gesamten Lehrkörper gelesen werden.
Die Betriebsprüfung fragt nach Akten und tatsächlicher Organisation
Nach Paragraf 28p SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei Arbeitgebern die Einhaltung der Meldepflichten und der sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In diesem Rahmen kann die Deutsche Rentenversicherung die tatsächlichen Verhältnisse von Honorarlehrkräften aufgreifen. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf die Überschrift eines Vertrags oder auf Rechnungen.
Eine belastbare Unterlage verbindet deshalb den Lehrauftrag mit den praktischen Nachweisen. Relevant sein können insbesondere Auftragsvereinbarungen und Nachträge, Schriftverkehr zur Unterrichtsvergabe, Stunden und Raumpläne, Regelungen zu Ausfall und Vertretung, Honorarabrechnungen, Rechnungen sowie Unterlagen zu eigenen Angeboten der Lehrkraft. Welche Dokumente im konkreten Fall entscheidend sind, hängt von der Organisation ab.
Prüfungsfeste Akte in vier Schritten
- Ordnen Sie jeden Auftrag einer Lehrkraft eindeutig zu und halten Sie Beginn, Änderungen und Ende nachvollziehbar fest.
- Dokumentieren Sie die tatsächliche Unterrichtsorganisation zeitnah, insbesondere bei Raum, Zeit, Schülerzuteilung und Vertretung.
- Gleichen Sie Vertrag, Einsatzplanung, Kommunikation und Abrechnung regelmäßig auf Widersprüche ab.
- Halten Sie die eigene Statusbewertung mit den tragenden Tatsachen fest und veranlassen Sie bei Zweifeln frühzeitig eine rechtliche Prüfung.
Eine Betriebsprüfung verlangt keine perfekte Sammlung abstrakter Argumente. Sie fragt nach überprüfbaren Abläufen. Typische Lücken und Möglichkeiten zur Vorbereitung erläutert der Beitrag Sieben Fehler in der Honorarverwaltung vor der Prüfung.
Ergebnis für die Verwaltung
Das Herrenberg Urteil bedeutet für Honorarlehrkräfte: Der Vertragstitel entscheidet nicht, die reale Unterrichtsorganisation entscheidet mit. Prüfen Sie Weisungsgebundenheit, Eingliederung, unternehmerische Freiräume und Vergütung im Zusammenhang. Berücksichtigen Sie Paragraf 127 SGB IV nur als befristete Übergangsregelung und nicht als Ersatz für diese Gesamtwürdigung.
Wenn Lehraufträge, Honorarabrechnungen und Meldungen zur Künstlersozialkasse in einem nachvollziehbaren Ablauf zusammengeführt werden sollen, unterstützt Honorarmappe für Lehraufträge, Honorarabrechnungen und KSK Meldungen mit prüfungsfähiger Akte. Für eine Vorführung oder frühen Zugang nutzen Sie bitte das Kontaktformular. Dort können Sie auch schildern, welche Unterlagen und Abläufe Ihre Verwaltung derzeit strukturieren möchte.


